[rohrpost] Netzkulturfördermodell Mana rechtswidrig
IG Kultur Österreich
office at igkultur.at
Don Jun 22 15:49:39 CEST 2006
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||| MITTEILUNG
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||| IG Kultur Österreich
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||| Mana Community Game grundrechtswidrig!
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Das von der Netzkultur Community entwickelte und vom Wiener
Kulturstadtrat Andreas Mailath-Pokorny als besonders zukunftsträchtig
angesehene Fördersystem für die Netzkultur in Wien steht in krassem
Widerspruch zu den Grundrechten und kann Haftungsfolgen für die Stadt
nach sich ziehen. Das sind die Ergebnisse einer von der IG Kultur
Österreich in Auftrag gegebenen und von der Rechtsanwältin Maria
Windhager durchgeführten Untersuchung zu den Rechtsgrundlagen der
Subventionsvergabe.
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Nachdem die kulturpolitischen Kritikpunkte bereits ins Treffen
geführt und ausführlich dokumentiert wurden (u.a. auf http://
www.malmoe.org/ und http://listen.esel.at/pipermail/liste), stellt
die IG Kultur Österreich nun im Sinn einer umfassenden Erörterung
auch die rechtlich relevanten Einwände zur Diskussion:
- Das Auswahlverfahren ist an keine nachvollziehbaren inhaltlichen
Kriterien geknüpft
- Das Auswahlverfahren fördert die Bildung von Wahlkartellen (Band-Bus)
- Das Auswahlverfahren trifft keine ausreichende Differenzierung
zwischen Personen- und Projektförderung
- Das Auswahlverfahren differenziert nicht ausreichend zwischen
Netzkultur und Netzkunst
Diese Kritikpunkte sind insofern juristisch relevant, als das
Vergabemodell damit auf mehreren Ebenen offenkundig willkürliche
Entscheidungen bewirkt, was im Widerspruch zum verfassungsrechtlich
verankerten Gleichheitsgrundsatz steht.
Dass der Staat (und mit ihm alle Gebietskörperschaften) auch dort, wo
er nicht hoheitlich sondern privatrechtlich agiert, an die
Grundrechte gebunden ist ("Fiskalgeltung der Grundrechte"), steht
nach etlichen Entscheidungen des OGH außer Zweifel. Es besteht also
auch für die Kulturabteilung der Stadt Wien die Verpflichtung zu
"gleicher rechtlicher Beurteilung im Wesentlichen gleicher
Sachverhalte". Das kann nur gelingen, wenn die "entscheidenden
Organe" sich auf sachlich begründete Kriterien stützen, die auch
transparent vermittelt wurden (Gebot der Determinierung und
Transparenz). Der Fördergeber tritt mit Beginn des
Verteilungsvorgangs nämlich mit allen potenziellen
FörderempfängerInnen in ein gesetzliches Schuldverhältnis
(vergleichbar einem bindenden Offert), und muss entsprechend der
inhaltlichen Zielsetzung der Mittelvergabe im Gemeinschaftsinteresse
alle FörderwerberInnen gleich behandeln. Tut er dies nicht, haben
Benachteiligte einen direkten Leistungsanspruch (Anspruch auf
Förderung) und können im Weg des ebenfalls daraus resultierenden
Unterlassungsanspruchs die Regelung (hier das Mana Community Game)
aushebeln (für Feinspitze ganz unten der entsprechende Rechtssatz des
OGH).
Lagert die Stadt Wien Förderentscheidungen daher auf ein
spielerisches, durch die potenziellen FördernehmerInnen selbst
bestimmtes Auswahlverfahren aus, müsste auch dieses den oben
genannten strengen Regeln genügen. Das Mana Community Game vermag
dies nicht zu leisten:
- Es ist aufgrund des zwingend enthaltenen Interessenkonflikts
(Vergabeentscheidung durch die FördernehmerInnen) unsachlich und
damit gleichheitswidrig
- Das Computerprogramm kann nicht im Wesentlichen gleiche
Sachverhalte rechtlich gleich behandeln, auch weil durch den
Spielaufbau Abstimmungsergebnisse verzerrt werden
- Die Begründungspflicht, der ein öffentlicher Fördergeber
unterliegt, wird verletzt.
Die IG Kultur Österreich fordert den Kulturstadtrat daher auf, als
Vertreter öffentlicher Interessen seine Arbeit zu erledigen statt die
Verteilungskämpfe um knappe Ressourcen in die Communities
auszulagern, die - so offenbar das Kalkül des Stadtrats - an den
gestellten Anforderungen scheitern müssen.
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OGH Geschäftszahl
1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 5Ob98/05f
Norm
BBetrG §1 Abs1; BBetrG §1 Abs3;
Rechtssatz:
Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen
Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel
eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz
nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf
Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige
Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels
Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten
Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften
deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem
bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem
Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat
sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur
Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie
von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese
Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung
in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung
besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch.
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||| Erklärung gemäß § 107 TKG
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