[rohrpost] Hier der Original-Beschluss Fuckparade des BVerfG

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Thu, 12 Jul 2001 19:50:17 +0200


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<b><font color="#FF0000">BVerfG: OVG Berlin best&auml;tigt - einstweilige
Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt</font></b>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zwei
Antr&auml;ge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen
die Veranstalter der "Love Parade" und der "Fuck Parade" jeweils die Bewertung
ihrer Veranstaltungen als Versammlung erreichen wollten.
<p><b>Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrt sie u. a. aus:</b>
<br>Die Entscheidungen des OVG Berlin, mit denen beiden Paraden der Charakter
einer von Art. 8 GG gesch&uuml;tzten Versammlung abgesprochen worden sind,
sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
erh&auml;lt seine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung in der freiheitlich
demokratischen Ordnung des Grundgesetzes wegen des Bezugs auf den Prozess
der &ouml;ffentlichen Meinungsbildung.&nbsp; Dementsprechend sind Versammlungen
im Sinne des Art. 8 GG &ouml;rtliche Zusammenk&uuml;nfte mehrerer Personen
zwecks gemeinschaftlicher Er&ouml;rterung und Kundgebung mit dem Ziel der
Teilhabe an der &ouml;ffentlichen Meinungsbildung. <b><font color="#CC0000">F&uuml;r
die Er&ouml;ffnung des Schutzbereiches von Art. 8 GG reicht es nicht aus,
dass die Teilnehmer bei ihrem gemeinschaftlichen Verhalten durch irgendeinen
Zweck miteinander verbunden sind.</font><font color="#000099"> </font></b><font color="#000099">Daraus
folgt, dass Zusammenk&uuml;nfte zwar auch dann in den Schutzbereich der
Versammlungsfreiheit fallen, wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter
Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist der Fall, wenn diese
Mittel mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die &ouml;ffentliche Meinungsbildung
einzuwirken. Andererseits fallen Volksfeste und Vergn&uuml;gungsveranstaltungen
ebenso wenig unter den Versammlungsbegriff wie Veranstaltungen, die der
blo&szlig;en Zurschaustellung eines Lebensgef&uuml;hls dienen oder die
als eine auf Spa&szlig; und Unterhaltung ausgerichtete &ouml;ffentliche
Massenparty gedacht sind, einerlei ob der dort vorherrschende Musiktyp
ein Lebensgef&uuml;hl sogenannter Subkulturen ausdr&uuml;ckt oder dem Mehrheitsgeschmack
entspricht.</font><b><font color="#CC0000"> Eine Musik- und Tanzveranstaltung
wird nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung im Sinne des Art.
8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen</font></b>.
Es ist danach unbedenklich, dass die vorhandenen Elemente &ouml;ffentlicher
Meinungskundgabe vom Oberverwaltungsgericht Berlin weder bei der "Fuck
Parade" noch bei der "Love Parade" als ausreichend angesehen werden, um
die jeweilige Veranstaltung in ihrer Gesamtheit als Versammlung zu qualifizieren.
<b><font color="#CC0000">Das Oberverwaltungsgericht hat gewisse Elemente
der Meinungskundgabe insbesondere bei der "Fuck Parade" erkannt, aber dahingehend
bewertet, dass sie der Veranstaltung das Gepr&auml;ge als Massenspektakel
oder Volksbelustigung nicht nehmen.</font></b> Das Schwergewicht liege
auf dem Gebiet der Unterhaltung; die Meinungskundgabe sei nur beil&auml;ufiger
Nebenakt. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden.
<p>Beschl&uuml;sse vom 12. Juli 2001 - Az. 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01
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